Übergangspflege im Krankenhaus

07.06.2021

AKTUELLES

Übergangspflege im Krankenhaus – Geschäftsmodell oder Nullnummer?

Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD wollen Lücke in der poststationären Versorgung schließen

Wer kennt das Problem nicht? Ein Patient ist nicht mehr krankenhausbehandlungsbedürftig, entlassen werden kann er aber auch nicht und die poststationäre Versorgung ist (noch) nicht sichergestellt. Will das Krankenhaus die Patienten in dieser Situation nicht sich selbst überlassen, wird die Versorgung bis zur Entlassung in der Regel auf eigene Kosten vom Haus übernommen.

 

Erfolgt die Entlassung innerhalb der oberen Grenzverweildauer, erregen diese Patienten keine Aufmerksamkeit. Wird die obere Grenzverweildauer überschritten und Langliegerzuschläge abgerechnet, werden Krankenkassen und Medizinischer Dienst die Verweildauer prüfen.

 

Diese Lücke könnte die sog. Übergangspflege im Krankenhaus schließen, die die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD in einem Änderungsantrag zum Entwurf des GVWG vorschlagen. In einem neuen § 39e SGB V möchten sie einen Anspruch auf Übergangpflege im Krankenhaus begründen. Der Anspruch soll unter der Voraussetzung stehen, dass eine Anschlussversorgung (Reha, Kurzzeitpflege etc.) nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden kann.

 

Die Übergangspflege soll nur im behandelnden Krankenhaus erbracht werden können und auf höchstens zehn Tage begrenzt sein. Sie umfasst sektorenübergreifend die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Patienten, Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement sowie Unterkunft und Versorgung.

 

Die Einzelheiten der Versorgung sowie deren Vergütung sollen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Landeskrankenhausgesellschaften gem. eines neuen § 132m SGB V vertraglich regeln.

 

Zum Leistungsinhalt macht der Änderungsantrag nur wenige Vorgaben. Insofern ist auch nicht abzusehen, wie die Übergangspflege im Krankenhaus intersektoral ausgestaltet werden soll. Auch zum Leistungsentgelt liefert der Änderungsantrag keine Vorgaben. Eine Orientierung an den Langliegerzuschlägen für die aus der stationären Behandlung abrechenbaren DRG wäre wünschenswert; damit würden die krankheitsspezifischen Bedarfe der Patienten berücksichtigt.

 

Die von den Bundestagsfraktionen CDU/CSU und SPD vorgeschlagene Übergangspflege im Krankenhaus kann ein geeignetes Instrument sein, um Versorgungslücken, die die Krankenhäuser faktisch schon heute schließen, adäquat zu finanzieren. Der Erfolg wird davon abhängen, ob die Landes-Vertragsparteien zu einer wirtschaftlich tragfähigen Vereinbarung finden.

 

Die Übergangspflege im Krankenhaus wird auf die Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen ein rechtzeitiges und angemessen aufwändiges Entlassmanagement keine Anschlussversorgung sicherstellen konnte und schlicht mehr Zeit braucht. Ob es sich lohnen wird, für diese Ausnahmefälle eigene stationäre Bereiche einzurichten, ist nicht anzunehmen.

Ihr Ansprechpartner:

Fred Andree
Geschäftsführer der ENDERA-Gruppe GmbH
f.andree@endera-gruppe.de

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