MVZ-Beschilderung
19.08.2021
AKTUELLES
Prekäre ärztliche Versorgungssituation? – Bedarfsdeckung durch kommunale MVZ!
Problem erkannt!
Der Trend, dass Ärztinnen und Ärzte nach ihrer Facharztausbildung vom Krankenhaus in die vertragsärztliche Versorgung wechseln, ist insbesondere in der hausärztlichen Versorgung vielerorts gebrochen. Vor allem im ländlichen Raum nehmen immer weniger Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin oder Innere Medizin an der hausärztlichen Versorgung teil; die Unterversorgung steigt.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen, denen es gesetzlich aufgegeben ist, die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen, vermögen es immer häufiger nicht mehr, diesem Trend mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu begegnen. Die Mittel der Kassenärztlichen Vereinigungen sind im Wesentlichen darauf ausgelegt, interessierte Ärztinnen und Ärzte „gerecht“ im Planungsgebiet zu verteilen; auf die sich ändernden Erwartungen und Wünsche der Ärztinnen und Ärzte wissen sie indes keine Antworten.
Problem gebannt? Ein Lösungsansatz
Ganz anders und vielfältiger sind die Mittel der Kommunen, denen es möglich ist, bedarfsgerechte Rahmenbedingungen zu schaffen, um einerseits Ärztinnen und Ärzte für die hausärztliche Versorgung zu binden und andererseits eine umfassende Versorgung der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten.
Ein möglicher Raum, in dem sowohl die Interessen der Ärztinnen und Ärzte als auch der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt und ausgeglichen werden können, ist ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Die Gründereigenschaft der Kommunen wird in § 95 Abs. 1a Satz 1 SGB V ausdrücklich genannt.
Welche Möglichkeiten bieten sich den Kommunen?
Nachdem Niederlassungen durch Ärztinnen und Ärzte nicht mehr im erforderlichen Umfang erfolgen, gilt die Maxime „Privat vor Staat“ nicht mehr uneingeschränkt, betroffene Kommunen können unter den weiteren Voraussetzungen des für sie geltenden Kommunalverfassungsrechts wirtschaftlich tätig werden.
Die Besonderheiten des Kommunalrechts werden im SGB V berücksichtigt, indem nicht nur Personengesellschaften, eingetragene Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sondern auch öffentlich-rechtliche Rechtsformen der Trägerschaft eines MVZ in § 95 Abs. 1a Satz 3 SGB V genannt werden. Ein kommunales MVZ kann, abhängig von den Erwartungen der jeweiligen Kommunen, also z.B. auch als Regiebetrieb, Eigenbetrieb oder Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben werden.
Und jetzt?
Auch wenn an der Notwendigkeit der Gründung eines kommunalen MVZ keine Zweifel bestehen, um die umfassende Versorgung der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, sind die dahinterstehenden Prozesse nicht zu unterschätzen. Es bedarf einer genauen Situationsanalyse und Prüfung aller Optionen, um der spezifischen kommunalen Situation gerecht zu werden.
Die Experten der ENDERA-Gruppe können Sie in allen Phasen, d.h. von den ersten Analysen über die Gründung bis zum Betrieb eines kommunalen MVZ, begleiten.
Weitere Informationen finden Sie unter www.kommunal-mvz.de
Ihre Ansprechpartnerin:
Stephanie Dreher
Leitung MVZ- und Praxis-Management der ENDERA-Gruppe GmbH
s.dreher@endera-gruppe.de