Mit dem neuen § 39e SGB V ist ein Anspruch der Krankenhäuser auf Entgelt in den Fällen begründet worden,
in denen die erforderliche poststationäre Behandlung (e. g. häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege,
Rehabilitations- oder Pflegeleistungen) nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden kann.
Konfliktpotenzial ist vorhersehbar, auch wenn die Details zum Leistungsumfang und -entgelt noch nicht feststehen.
Um ein Beispiel nennen: Ein effektives Entlassmanagement sucht frühzeitig nach einem Platz für eine Anschlussheilbehandlung in einer geeigneten Rehaklinik und erhält für den nächstmöglichen Zeitpunkt eine Zusage. Sollte die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V) bereits vor der Verlegung in die Anschlussheilbehandlung wegfallen, müsste der zuständige Arzt dies positiv mit der Folge feststellen, dass der weitere Aufenthalt im Krankenhaus (max. 10 Tage) als Übergangspflege im Krankenhaus erfolgt und nicht mehr durch die DRG abgegolten wird.
Vor diesem Hintergrund dürfte der Prüfgrund einer sekundären Fehlbelegung eine neue Dimension be-
kommen, wenn der MD(K) nachträglich eine längere, möglicherweise bis zur Verlegung bestehende Kranken-
hausbehandlungsnotwendigkeit feststellt, die dazu führen würde, dass der gesamte Aufenthalt durch die DRG abgegolten wäre.
Unabhängig davon, dass die Details zu Leistungsumfang und -entgelt noch landesvertraglich zu regeln sind (vgl. den neuen § 132m SGB V), sollten Medizincontrolling, Entlassmanagement und ärztlicher Dienst der Krankenhäuser frühzeitig Prozesse etablieren, um Fälle der Übergangspflege im Krankenhaus kenntlich zu machen.
Maßgeblich dürfte der ärztlich festzustellende Zeitpunkt des Wegfalls der Krankenhausbehandlungs-
notwendigkeit sein. Ob dieser im § 301-Datensatz zukünftig z. B. durch einen Schlüssel für eine „interne Verlegung nach Pflege“ und dann durch einen Schlüssel für eine „externe Verlegung“ zu kennzeichnen sein wird, bleibt abzuwarten.
Zum Leistungsumfang regelt § 39e SGB V, dass dieser „die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung“ für längstens zehn Tage umfassen soll; weitere Details bleiben abzuwarten.
Zum Leistungsentgelt macht das SGB V keine Vorgaben. Da sowohl der Fallpauschalenkatalog als auch der Pflegeerlöskatalog bei der Kalkulation der Entgelte im Fall einer Überschreitung der oberen Grenzverweildauer die spezifischen Bedarfe berücksichtigt, empfiehlt sich für die Kalkulation der Leistungen eine Anlehnung an die bestehenden Kataloge.
Vor dem Hintergrund, dass die Leistungsentgelte landesvertraglich zu regeln sind, fehlt ein Hinweis, ob diese im Krankenhausbudget zu berücksichtigen sind. Da es sich bei der Übergangspflege im Krankenhaus systematisch nicht um eine Krankenhausbehandlung handelt, erscheint ein extrabudgetäres Leistungsentgelt schlüssig; dies auch, um eine Einschränkung der Leistungskapazitäten der Krankenhäuser zu vermeiden.