Insolvenzrecht

08.07.2021

AKTUELLES

Das neue Insolvenzrecht – Bedeutung des Finanzplans

Der Gesetzgeber hat mit den aktuellen Änderungen der Insolvenzordnung die Existenz eines Finanzplans mit vorausschauender Liquiditätsplanung in den Vordergrund gerückt. Ein entsprechender Plan ist u.a. Voraussetzung für den Zugang zu bestimmten insolvenzrechtlichen Sanierungsinstrumenten wie z.B. dem neuen Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen oder auch der Insolvenz in Eigenverwaltung.

 

ANDREE CONSULT begleitet Krankenhäuser deutschlandweit gemeinsam mit renommierten Fachanwälten bei der Prüfung der Antragsvoraussetzungen für das jeweilige Insolvenzverfahren sowie auch bei der Beurteilung der Liquiditätssituation – bis hin zur Erstellung eines entsprechenden Finanzplans, der sowohl vor dem Insolvenzgericht Bestand hat, als auch bereits in der Zusammenarbeit mit finanzierenden Banken am Gesundheitsmarkt erprobt ist.

Ihre Ansprechpartnerin:

Dana Marke
Geschäftsbereichsleitung Finanzierung & Controlling der ENDERA Managementberatung GmbH
d.marke@endera-gruppe.de

Dana Marke, Geschäftsbereichsleitung Finanzierung & Controlling der ENDERA Managementberatung GmbH
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Christian Somberg

16.06.2021

AKTUELLES

Pflicht und Kür in der Medizintechnik – ENDERA-Experteninterview mit Christian Somberg

Viele Kliniken stehen vor der Herausforderung, den Überblick über die angeschafften und in Betrieb befindlichen medizinischen Geräte zu wahren. Wer den Überblick nicht hat, „leidet“ schnell unter den wirtschaftlichen Folgen und nimmt ein hohes rechtliches Risiko in Kauf. Dazu haben wir dem Experten Christian Somberg ein paar Fragen gestellt.

 

Herr Somberg, Sie arbeiten seit 30 Jahren im Bereich der Medizintechnik und haben schon hunderte Kliniken kennengelernt. Woran scheitert es nach Ihrer Erfahrung, dass Kliniken die Anforderungen des Medizinproduktegesetzes (MPG) und der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) häufig nicht erfüllen?

 

Die Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, da Kliniken häufig unterschiedliche Voraussetzungen mitbringen. Einigen Kliniken steht kein geeignetes Personal zur Verfügung, hier fehlt die Fachkunde. Anderen Häusern stehen keine geeigneten Softwarelösungen zur Verfügung oder vorhandene Software wird nicht optimal genutzt. Oftmals stimmen auch die zugrundeliegenden Prozesse nicht.

Aus meiner Sicht wird die Erfüllung der Dokumentationspflichten nach der MPBetreibV häufig zu sehr als reine „Pflichtaufgabe“ gesehen. Einerseits ist sie das auch. Andererseits kann mit einer optimalen Erfüllung dieser Pflichten eine „Kür“ erfolgen: optimale Investitionsplanungen ohne unnötige Investitions-Überraschungen und damit ein wirtschaftlicher, transparenter Betrieb der Medizintechnik.

 

Welche Risiken entstehen aus der Vernachlässigung der Dokumentationspflichten für die Kliniken und deren Geschäftsführung?

 

Die Dokumentationspflichten sind eindeutig. Wenn beispielsweise Medizingeräte nicht geprüft werden und relevante Geräteaktivitäten nicht dokumentiert werden, kann es im Schadensfall zu Ermittlungen kommen. Das kann zu enormen Schadenersatzansprüchen führen und nicht zuletzt zu einem großen Imageschaden für den Betreiber. Zahlreiche Beispiele haben das in der Vergangenheit gezeigt. Dazu sollte es aber gar nicht erst kommen. Die Sicherheit muss gewährleistet sein.

 

Wie kann das erreicht werden? Worauf ist zu achten und welche Vorteile entstehen für die Häuser?

 

Das Thema „Medizintechnik“ sollte als Chance gesehen werden. Das setzt voraus, dass es nicht nur ernst genommen, sondern auch konsequent bearbeitet wird. Mit dem optimalen Einsatz geeigneter Software erhält das Krankenhaus die notwendige Transparenz, um a) gesetzeskonform zu handeln und b) im Sinne der oben erwähnten „Kür“, wirtschaftliche Entscheidungen treffen zu können. Gelingt es nicht, diese elementaren Vorteile mit vorhandenen Klinikressourcen zu realisieren, so sollte man sich externe, neutrale Unterstützung „an Bord“ holen. Neutral bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sich die Klinik nicht in ein einseitiges Abhängigkeitsverhältnis begibt. Davor möchte ich eindringlich warnen, denn nach unserer Erfahrung geschieht dies bedauerlicherweise aufgrund „falscher“ Beratungen immer häufiger.

 

Herr Somberg, vielen Dank für das Interview.

 

 

Zur Person:

Christian Somberg sammelte Erfahrungen in der Strahlentherapie, in der OP-Technik und in der klassischen Medizintechnik. Er war in Kliniken, der Industrie und bei Dienstleistern als Bereichsleiter und Geschäftsführer aktiv. Unter anderem organisierte er die Medizintechnik des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (UKSH) im Rahmen eines Großprojektes. Inzwischen arbeitet er für das Beratungsunternehmen CoSolvia und agiert als Ansprechpartner im Experten-Netzwerk der ENDERA Klinik-Partnerschaft.

Ihr Ansprechpartner:

Fred Andree
Geschäftsführer der ENDERA-Gruppe GmbH
f.andree@endera-gruppe.de

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Übergangspflege im Krankenhaus

15.06.2021

AKTUELLES

Übergangspflege im Krankenhaus kommt – GVWG verabschiedet

Mit dem neuen § 39e SGB V ist ein Anspruch der Krankenhäuser auf Entgelt in den Fällen begründet worden,
in denen die erforderliche poststationäre Behandlung (e. g. häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege,
Rehabilitations- oder Pflegeleistungen) nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden kann.

 

Konfliktpotenzial ist vorhersehbar, auch wenn die Details zum Leistungsumfang und -entgelt noch nicht feststehen.

 

Um ein Beispiel nennen: Ein effektives Entlassmanagement sucht frühzeitig nach einem Platz für eine Anschlussheilbehandlung in einer geeigneten Rehaklinik und erhält für den nächstmöglichen Zeitpunkt eine Zusage. Sollte die Notwendigkeit einer Krankenhausbehandlung (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V) bereits vor der Verlegung in die Anschlussheilbehandlung wegfallen, müsste der zuständige Arzt dies positiv mit der Folge feststellen, dass der weitere Aufenthalt im Krankenhaus (max. 10 Tage) als Übergangspflege im Krankenhaus erfolgt und nicht mehr durch die DRG abgegolten wird.

 

Vor diesem Hintergrund dürfte der Prüfgrund einer sekundären Fehlbelegung eine neue Dimension be-
kommen, wenn der MD(K) nachträglich eine längere, möglicherweise bis zur Verlegung bestehende Kranken-
hausbehandlungsnotwendigkeit feststellt, die dazu führen würde, dass der gesamte Aufenthalt durch die DRG abgegolten wäre.

 

Unabhängig davon, dass die Details zu Leistungsumfang und -entgelt noch landesvertraglich zu regeln sind (vgl. den neuen § 132m SGB V), sollten Medizincontrolling, Entlassmanagement und ärztlicher Dienst der Krankenhäuser frühzeitig Prozesse etablieren, um Fälle der Übergangspflege im Krankenhaus kenntlich zu machen.

 

Maßgeblich dürfte der ärztlich festzustellende Zeitpunkt des Wegfalls der Krankenhausbehandlungs-
notwendigkeit sein. Ob dieser im § 301-Datensatz zukünftig z. B. durch einen Schlüssel für eine „interne Verlegung nach Pflege“ und dann durch einen Schlüssel für eine „externe Verlegung“ zu kennzeichnen sein wird, bleibt abzuwarten.

 

Zum Leistungsumfang regelt § 39e SGB V, dass dieser „die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, die Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement, Unterkunft und Verpflegung sowie die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung“ für längstens zehn Tage umfassen soll; weitere Details bleiben abzuwarten.

 

Zum Leistungsentgelt macht das SGB V keine Vorgaben. Da sowohl der Fallpauschalenkatalog als auch der Pflegeerlöskatalog bei der Kalkulation der Entgelte im Fall einer Überschreitung der oberen Grenzverweildauer die spezifischen Bedarfe berücksichtigt, empfiehlt sich für die Kalkulation der Leistungen eine Anlehnung an die bestehenden Kataloge.

 

Vor dem Hintergrund, dass die Leistungsentgelte landesvertraglich zu regeln sind, fehlt ein Hinweis, ob diese im Krankenhausbudget zu berücksichtigen sind. Da es sich bei der Übergangspflege im Krankenhaus systematisch nicht um eine Krankenhausbehandlung handelt, erscheint ein extrabudgetäres Leistungsentgelt schlüssig; dies auch, um eine Einschränkung der Leistungskapazitäten der Krankenhäuser zu vermeiden.

Ihr Ansprechpartner:

Fred Andree
Geschäftsführer der ENDERA-Gruppe GmbH
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Übergangspflege im Krankenhaus

07.06.2021

AKTUELLES

Übergangspflege im Krankenhaus – Geschäftsmodell oder Nullnummer?

Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD wollen Lücke in der poststationären Versorgung schließen

Wer kennt das Problem nicht? Ein Patient ist nicht mehr krankenhausbehandlungsbedürftig, entlassen werden kann er aber auch nicht und die poststationäre Versorgung ist (noch) nicht sichergestellt. Will das Krankenhaus die Patienten in dieser Situation nicht sich selbst überlassen, wird die Versorgung bis zur Entlassung in der Regel auf eigene Kosten vom Haus übernommen.

 

Erfolgt die Entlassung innerhalb der oberen Grenzverweildauer, erregen diese Patienten keine Aufmerksamkeit. Wird die obere Grenzverweildauer überschritten und Langliegerzuschläge abgerechnet, werden Krankenkassen und Medizinischer Dienst die Verweildauer prüfen.

 

Diese Lücke könnte die sog. Übergangspflege im Krankenhaus schließen, die die Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD in einem Änderungsantrag zum Entwurf des GVWG vorschlagen. In einem neuen § 39e SGB V möchten sie einen Anspruch auf Übergangpflege im Krankenhaus begründen. Der Anspruch soll unter der Voraussetzung stehen, dass eine Anschlussversorgung (Reha, Kurzzeitpflege etc.) nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden kann.

 

Die Übergangspflege soll nur im behandelnden Krankenhaus erbracht werden können und auf höchstens zehn Tage begrenzt sein. Sie umfasst sektorenübergreifend die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Patienten, Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement sowie Unterkunft und Versorgung.

 

Die Einzelheiten der Versorgung sowie deren Vergütung sollen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den Landeskrankenhausgesellschaften gem. eines neuen § 132m SGB V vertraglich regeln.

 

Zum Leistungsinhalt macht der Änderungsantrag nur wenige Vorgaben. Insofern ist auch nicht abzusehen, wie die Übergangspflege im Krankenhaus intersektoral ausgestaltet werden soll. Auch zum Leistungsentgelt liefert der Änderungsantrag keine Vorgaben. Eine Orientierung an den Langliegerzuschlägen für die aus der stationären Behandlung abrechenbaren DRG wäre wünschenswert; damit würden die krankheitsspezifischen Bedarfe der Patienten berücksichtigt.

 

Die von den Bundestagsfraktionen CDU/CSU und SPD vorgeschlagene Übergangspflege im Krankenhaus kann ein geeignetes Instrument sein, um Versorgungslücken, die die Krankenhäuser faktisch schon heute schließen, adäquat zu finanzieren. Der Erfolg wird davon abhängen, ob die Landes-Vertragsparteien zu einer wirtschaftlich tragfähigen Vereinbarung finden.

 

Die Übergangspflege im Krankenhaus wird auf die Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen ein rechtzeitiges und angemessen aufwändiges Entlassmanagement keine Anschlussversorgung sicherstellen konnte und schlicht mehr Zeit braucht. Ob es sich lohnen wird, für diese Ausnahmefälle eigene stationäre Bereiche einzurichten, ist nicht anzunehmen.

Ihr Ansprechpartner:

Fred Andree
Geschäftsführer der ENDERA-Gruppe GmbH
f.andree@endera-gruppe.de

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Buchhaltung und Controlling

28.05.2021

AKTUELLES

Personelle Engpässe in Buchhaltung und Controlling lösen

Die ENDERA-Gruppe erweitert ihr Leistungsspektrum aufgrund des wachsenden Bedarfs ihrer Kunden um Dienstleistungsangebote in den Bereichen Buchhaltung und Controlling. Neben der Beratung bei der Optimierung der Prozesse und Ergebnisse dieser Abteilungen bietet die Gruppe ab sofort auch an, definierte Aufgaben der Buchhaltung und des kaufmännischen Controllings als Dienstleistung für Krankenhäuser und andere Gesundheitseinrichtungen zu übernehmen.

 

Hierbei können einzelne Aufgabenbereiche wie z. B. die Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung, Kostenarten- und Kostenstellenrechnung, die Liquiditätsvorausschau oder das kaufmännische Berichtswesen an das Fachpersonal von ENDERA übertragen werden. Auch die Bearbeitung der kompletten Buchhaltungs- und Controllingaufgaben für definierte Einrichtungen, wie z. B. MVZ, ist möglich. Je nach Bedarf des Kunden kann die Dienstleistung zeitlich begrenzt für einen definierten Zeitraum gebucht werden (ENDERA Interim-Management) oder aber auf Dauer (ENDERA Klinik-Partnerschaft).

Ihre Ansprechpartnerin:

Dana Marke
Geschäftsbereichsleitung Finanzierung & Controlling der ENDERA Managementberatung GmbH
d.marke@endera-gruppe.de

Dana Marke, Geschäftsbereichsleitung Finanzierung & Controlling der ENDERA Managementberatung GmbH
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Technischer Berater und Planer (m/w/d) für Gesundheitsimmobilien

20.05.2021

AKTUELLES

Ihre Ansprechpartnerin:

Stephanie Dreher
Leitung MVZ- und Praxis-Management der ENDERA-Gruppe GmbH
s.dreher@endera-gruppe.de

Stephanie Dreher, Leitung MVZ- und Praxis-Management der ENDERA-Gruppe GmbH
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Remco Salomé

15.05.2021

AKTUELLES

Strukturprüfungen für Komplexbehandlungen – ENDERA-Experteninterview mit Remco Salomé

Herr Salomé, das MDK-Reformgesetz sieht mit der „Prüfung von Strukturmerkmalen“ eine regelmäßige Überprüfung von Komplexbehandlungen durch den Medizinischen Dienst vor. Diese finden erstmals 2021 statt. Welche Bedeutung haben diese Strukturprüfungen für die Krankenhäuser und was sollte eine Krankenhaus-Geschäftsführung dazu bedenken?

 

Die Krankenhaus-Geschäftsführung sollte sich darüber im Klaren sein, dass diese neuen Strukturprüfungen darüber entscheiden, ob Komplexbehandlungen ab dem Jahr 2022 noch abgerechnet werden dürfen. Je nachdem, welchen Anteil diese Komplexbehandlungen am Budgetvolumen des Krankenhauses haben, desto größer ist also das wirtschaftliche Risiko einer nicht bestandenen Prüfung.

 

 

Wie kann sich ein Krankenhaus bestmöglich auf die Prüfung vorbereiten?

 

Es steht sicher nicht infrage, dass alle Krankenhäuser, die wir kennen, eine hohe Behandlungsqualität sicherstellen. Wichtig ist aber, diese Qualität im Rahmen einer Strukturprüfung durch zu erbringende Nachweise und vorzulegende Unterlagen greifbar zu machen und lückenlos zu dokumentieren – und dabei geht es ausnahmsweise mal nicht um die ärztliche Dokumentation. Es werden „ungewöhnliche“ Nachweise verlangt, wie die Qualifikation der Physiotherapeuten, um ein Beispiel herauszugreifen.

Zur Vorbereitung auf die Strukturprüfungen haben wir bereits für eine Reihe von Krankenhäusern eine „Trockenübung“ durchgeführt. Das heißt, wir simulieren mit einem sogenannten Stresstest die Strukturprüfung unter realistischen Bedingungen. So stellen wir den Erfüllungsgrad der Strukturmerkmale fest und können gemeinsam bestimmen, was ggf. noch zu tun ist, um die Strukturprüfung positiv abzuschließen. Dabei haben wir noch kein Krankenhaus erlebt, dass schon alles perfekt in Ordnung hatte. Der Teufel steckt im Detail! Wir empfehlen daher jedem Krankenhaus, einen solchen Stresstest als Vorbereitung auf die Prüfung durchzuführen.

 

 

Wann finden die Strukturprüfungen statt? Kommt der MD Bund unaufgefordert auf die Krankenhäuser zu und vereinbart Termine?

 

Nein, ganz im Gegenteil, es ist notwendig, als Krankenhaus aktiv zu werden. Der Antrag ist durch das Krankenhaus beim zuständigen medizinischen Dienst zu stellen. Er muss dort spätestens bis zum 30. Juni 2021 vorliegen, bei neuen Leistungen bis zum 30. September 2021. Selbstverständlich unterstützen wir bei Bedarf auch die Antragsstellung und wickeln diese für unsere Kunden ab.

 

Herr Salomé, vielen Dank für das Interview, wir freuen uns sehr, dass Sie und Ihr Team bereits seit vielen Jahren Teil des ENDERA-Expertennetzwerks sind.

 

Zur Person:

Remco Salomé ist Anästhesist und Medizincontroller und seit dem Jahr 2001 im Medizincontrolling tätig. Nach langjähriger Tätigkeit in einem großen Klinikverbund ist er seit dem Jahr 2013 Inhaber und Berater der Medcontroller GmbH und zugleich langjähriger Kooperationspartner für den Bereich Medizincontrolling in der ENDERA-Gruppe.

Ihr Ansprechpartner:

Fred Andree
Geschäftsführer der ENDERA-Gruppe GmbH
f.andree@endera-gruppe.de

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„Experten-Sharing“ in der Finanzbuchhaltung

06.05.2021

AKTUELLES

„Experten-Sharing“ in der Finanzbuchhaltung – Krankenhäuser profitieren von Branchen-Know-how und durchgehender Verfügbarkeit

„Experten-Sharing“ in der Finanzbuchhaltung – Krankenhäuser profitieren von Branchen-Know-how und durchgehender Verfügbarkeit

 

Die Finanzbuchhaltung verantwortet die Bereitstellung qualitätsgesicherter Buchungsdaten, auf denen betriebswirtschaftliche Analysen aufbauen und auf deren Grundlage Unternehmensentscheidungen getroffen werden. Doch was passiert, wenn Stellen aufgrund von Fachkräftemangel in der Finanzbuchhaltung nicht oder nur schleppend (nach-) besetzt werden können? Und welche Optionen haben gerade kleinere Krankenhäuser, um Ressourcenengpässen und Auslastungsproblemen zu begegnen? Die ENDERA Klinik-Partnerschaft (KP) bietet darauf eine attraktive Antwort.

 

KP-Experten-Sharing im Krankenhaus

 

Der Krankenhausmarkt ist zunehmend von Stellennachbesetzungsproblemen gekennzeichnet. Nicht nur im Bereich der Pflege, gerade auch im Bereich der Finanzbuchhaltung wird es zunehmend schwerer, qualifizierte Mitarbeiter/innen zu finden und zu binden. Diesen Bedarf kann die ENDERA Klinik-Partnerschaft (KP) mit dem Modul Finanzbuchhaltung decken.

Der Grundgedanke von KP, im virtuellen Verbund mit anderen Kliniken von Experten-Know-how zu profitieren, kommt dabei in zweierlei Hinsicht zum Tragen. Zum einen stehen dem Kunden unmittelbar krankenhauserfahrene Experten und Fachpersonal im Bereich Finanzbuchhaltung zur Verfügung. Zum anderen ist gewährleistet, dass die Ressourcen passgenau und bedarfsorientiert eingesetzt werden, also keine Engpässe oder Auslastungsprobleme in der Finanzbuchhaltung entstehen. Fred Andree, Geschäftsführer der ENDERA Klinik-Partnerschaft, bringt den Nutzen für die Kunden auf den Punkt: „Experten-Sharing ist gleich Kosten-Sharing – die Kliniken profitieren sowohl wirtschaftlich als auch fachlich.“

 

KP-Modul „Finanzbuchhaltung“

 

Ausgerichtet am individuellen Bedarf des jeweiligen Krankenhauses bietet das KP-Modul „Finanzbuchhaltung“ Leistungen der Haupt-, Kreditoren-, Debitoren- und Anlagenbuchhaltung sowie Ad-hoc-Auswertungen und Unterstützung bei den Jahresabschlussarbeiten. Insbesondere für Krankenhäuser kleinerer oder mittlerer Größe oder Kliniken in ländlichen Gebieten kann dieses Konzept besonders attraktiv sein, da sich die Personalgewinnung häufig schwieriger gestaltet und eine am tatsächlichen Bedarf ausgerichtete Ausstattung mit Personalressourcen oftmals nur schwer realisierbar ist.

 

Vorteile für das Krankenhaus und deren Geschäftsführung

 

Qualitätsgesicherte Daten in der Finanzbuchhaltung sind das A und O für belastbare Entscheidungen der Geschäftsführung. Durch den Einsatz des KP-Moduls „Finanzbuchhaltung“ wird genau diese Datenqualität erreicht und dauerhaft sichergestellt. Die KP-Experten sind verlässlicher Ansprechpartner und versorgen die Geschäftsführung mit allen notwendigen Informationen zur Entwicklung der Liquidität und falls gewünscht auch mit Ad-hoc-Auswertungen.

 

Die Klinik-Partnerschaft und der Einsatz des KP-Moduls „Finanzbuchhaltung“ tragen somit zur Zukunftsfähigkeit des Krankenhauses bei. Die KP-Experten sind nicht nur eine kostengünstige, weil geteilte Ressource, sondern gleichzeitig auch eine verlässliche und ausfallsichere Alternative im Vergleich zum krankenhauseigenen Personal. „Die Sorgen um Personalgewinnung und Stellenbesetzung, krankheits- oder urlaubsbedingte Ausfälle – in kleinen Krankenhäusern zudem meist ohne Vertretung – sowie mangelnde Datenqualität und die Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören mit dem Einsatz des KP-Moduls der Vergangenheit an“, fasst Martin Müller, Prokurist bei der ENDERA Klinik-Partnerschaft, die Vorteile und den Nutzen nochmals zusammen.

 

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Modulbeschreibung Finanzbuchhaltung.

Ihr Ansprechpartner:

Fred Andree
Geschäftsführer der ENDERA-Gruppe GmbH
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Krankenhaus MVZ

03.05.2021

AKTUELLES

…und warum betreiben Sie ein Krankenhaus-MVZ?

Die meisten Krankenhäuser betreiben ein MVZ – oder auch mehrere – und halten es für unverzichtbar. Doch beim näheren Hinschauen sind die strategischen Ziele der MVZ-Struktur oftmals unklar und auch der wirtschaftliche Nutzen für den Krankenhauskonzern erschließt sich in vielen Fällen nicht.

Es empfiehlt sich daher, für das eigene MVZ das „Warum“ und damit die strategischen Ziele und den Nutzen des MVZ-Betriebs regelmäßig kritisch zu reflektieren.

 

Gründe, die klassischerweise für den Betrieb eines MVZ eine Rolle spielen sollten und wie Sie auf dieser Grundlage klare strategische und wirtschaftliche Ziele für Ihr MVZ ableiten können.

 

Im Regelfall rechtfertigen folgende Gründe den Betrieb eines Krankenhaus-MVZ:

 

  1. Ausgliederung ambulanter Leistungen aus dem stationären Krankenhausbetrieb.
    Zu nennen sind hier insbesondere ambulante Operationen, aber auch ambulante Sprechstunden oder sonstige ergänzende ambulante Angebote.
  2. Sicherung von stationären Fällen über eine eigene Einweiserstruktur.
  3. Sicherstellung ambulanter Versorgungsangebote.
    Diese sollen dem Bedarf der Bevölkerung im Einzugsgebiet gerecht werden und zugleich eine sinnvolle Ergänzung zum stationären Leistungsgeschehen darstellen – im Sinne einer ganzzeitlichen sektorenübergreifenden Patientenversorgung.

 

Die Definition dieser Gründe und die Gewichtung untereinander bilden die Grundlage für die Festlegung der strategischen Ziele des MVZ insgesamt, aber auch für jeden einzelnen Versorgungsauftrag bzw. Sitz und dort tätigen Arzt. In Abstimmung zwischen den Beteiligten des Trägers bzw. Krankenhauses und des MVZ können auf dieser Basis für jeden im MVZ tätigen Arzt Ziele definiert und auch bezüglich deren Erreichung überprüfbar gemacht werden.

 

Diese Ziele sind entsprechend der aktuellen Entwicklungen im Konzern, aber auch auf dem Markt und bei den Wettbewerbern, regelmäßig zu hinterfragen.

 

Praxisbeispiel:

Je nach Region (Stadt? Land? Ambulante Ärztedichte? Wettbewerber stationär und ambulant?) wird allzu oft erst mit Blick auf die durch das MVZ generierten Krankenhauseinweisungen (gemessen in Casemix-Punkten) und bei Betrachtung der Bedeutung des MVZ in Relation zu anderen niedergelassenen Einweisern deutlich, dass das MVZ weder aktuell ein bedeutender Zuweiser ist, noch mit vertretbarem Managementaufwand und Sitzwachstum in Zukunft zu einem solchen werden wird. Hier stehen „Gefühl“ und „Tatsachen“ oftmals in hoher Diskrepanz zueinander. In diesen Fällen sollten die Ziele für die MVZ-Struktur entsprechend neu ausgerichtet und stärker an der Sicherung ambulanter Leistungsangebote orientiert werden. Dies wiederum rechtfertigt auch die Erwartungshaltung des Trägers, dass das MVZ ähnliche wirtschaftliche Ergebnisse erzielt wie eine vergleichbare niedergelassene Praxis in der jeweiligen KV-Region.

 

Nur mit einer abgewogenen und transparenten Strategie ist es daher möglich, einen nachhaltigen und nachweisbaren Nutzen der MVZ-Struktur für den Gesamtkonzern zu generieren.

Weitere Informationen finden Sie auf unseren Modulbeschreibungen MVZ-Management, MVZ-Finanzbuchhaltung und MVZ-Controlling.

Ihre Ansprechpartnerin:

Stephanie Dreher
Leitung MVZ- und Praxis-Management der ENDERA-Gruppe GmbH
s.dreher@endera-gruppe.de

Stephanie Dreher, Leitung MVZ- und Praxis-Management der ENDERA-Gruppe GmbH
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Modellprojekt

19.04.2021

AKTUELLES

ENDERA-Modellprojekte ANITA – eine echte Chance für die Gesundheitsversorgung im ländlichen Raum

„Medizinische Versorgung in strukturschwachen Regionen stellt Herausforderung dar“ – so oder ähnlich lesen sich viele Schlagzeilen nicht nur in der Fachpresse. Auch wenn in der Gesundheitspolitik viel über diese Herausforderung diskutiert, geprüft, studiert und begutachtet wird, eine echte Lösung hat sie bislang nur versprochen, aber nicht gefunden. Wir glauben, es muss jetzt und nicht erst in ferner Zukunft berechtigten Ansprüchen von Patienten, Mitarbeitern, Zulieferern und Dienstleistern entsprochen werden.

 

Die steigende Nachfrage nach „Behandlung“ auf der einen Seite und das vorhandene Behandlungsangebot auf der anderen Seite lassen sich mit den klassischen Instrumenten des SGB V nicht zusammenzubringen. Behandlungsnachfrager und -anbieter sehen sich durch eine hohe Mauer auf der Sektorengrenze getrennt. Die ENDERA-Gruppe hat dazu im Rahmen von Zukunft Gesundheitsnetzwerke Rheinland-Pfalz ein Modellprojekt namens ANITA* (AN Intersectoral Treatment Area) entwickelt, mit dem diese Mauer erfolgreich überwunden werden kann.

 

Das Krankenhaus soll mit seinen Ressourcen im Rahmen einer regionalen, intersektoralen Versorgung Leistungen außerhalb der originären, stationären Krankenhausversorgung erbringen. Beispielsweise kann über die Krankenhausambulanz, im Benehmen mit der Krankenversicherung sowie unter Wahrung der berechtigten Interessen der umliegenden Vertragsärzte und Beachtung der Facharztstandards, eine Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung unter Ausschöpfung der Ressourcen des Krankenhauses erfolgen.

 

Die Klinik erreicht eine höhere Auslastung und zusätzliche Deckungsbeiträge, Lücken in der regionalen Gesundheitsversorgung werden reduziert. Vernetzungen, Kooperationen und neue Versorgungsangebote können so zu einer qualitativen und quantitativen Verbesserung der Gesundheitsversorgung führen – das Versorgungsangebot im ländlichen Raum verbessert sich, und das bei steigender Wirtschaftlichkeit. In Summe ein Gewinn für alle!

 

Da es nicht „das eine Modell“ gibt, das sich in jeder beliebigen Region ohne weiteres projektieren lässt, unterstützt die ENDERA-Gruppe dabei, ein für Ihre Region bedarfsgerechtes Konzept zu entwickeln. Wir verstehen uns darauf, unter Berücksichtigung der vielen unterschiedlichen Ansprüche mit allen Beteiligten einen realistischen gemeinsamen Ansatz zu finden.

 

* Eine kurze Beschreibung von ANITA findet sich unter https://www.zukunft-gesundheitsnetzwerke.de/kirn

Ihr Ansprechpartner:

Fred Andree
Geschäftsführer der ENDERA-Gruppe GmbH
f.andree@endera-gruppe.de

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